Vergaberecht14.06.2013

Erfolg für den Gebäudereinigungsmarkt vor dem EuGH

In dem vom Landesinnungsverband NRW und der Innung Köln-Aachen unterstützten Vergabeverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung gegen den Kreis Düren wurde am 13.06.2013 vor dem Europäischen Gerichtshof ein voller Erfolg erzielt.

Der Kreis Düren hatte aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Düren die Reinigung der vorher fremdgereinigten kreiseigenen Gebäude auf die Stadt Düren übertragen. Diese wollte mit der Reinigung ihre stadteigene Dürener Gebäudereinigungsgesellschaft beauftragen. Mit dieser Vereinbarung wollte man sich dem Vergaberecht entziehen und den Reinigungsauftrag ohne Ausschreibung letztlich an die städtische Reinigungsgesellschaft vergeben. Der Kreis Düren berief sich dabei auf das Gesetz zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit des Landes NRW.

Mit der rechtlichen Konstruktion über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung hätten sich die Kommunen dem Vergaberecht entziehen und über diesen Umweg bereits bestehende kommunale Reinigungsgesellschaften anderer Kommunen ohne Ausschreibung beauftragen können. Dies hätte für den Reinigungsmarkt bei öffentlichen Auftraggebern erhebliche negative Folgen gehabt.

Mit Unterstützung des Landesinnungsverbandes NRW und der betroffenen regionalen Gebäudereiniger-Innung Köln-Aachen hat ein Mitgliedsbetrieb gegen diese Umgehung des Vergaberechtes geklagt. Vertreten wurde die Klage durch den Vertragsanwalt des LIV für Vergaberecht Herrn Rechtsanwalt Lothar Wionzeck.

Nachdem erstinstanzlich die Vergabekammer Köln den Antrag noch abgewiesen hat, legte das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständiges Beschwerdegericht die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor und ließ in dem Vorlagebeschluss bereits erkennen, dass es die Vorgehensweise des Kreises Düren für europarechtswidrig hält.

Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 13.06.2013 - Az. C-386/11 - unsere Rechtsauffassung vollständig bestätigt. Kommunen dürfen sich auch durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen bei der Beauftragung von Gebäudereinigungsleistungen nicht dem Vergaberecht entziehen.

Dem Versuch, das Vergaberecht zu umgehen, um ohne Ausschreibung eine fremde kommunale Gesellschaft mit der Reinigung zu beauftragen, wurde Einhalt geboten.