Europäischer Gerichtshof14.06.2013

•    Kreis Düren darf das Vergaberecht nicht umgehen
•    Gebäudereinigungsfirma siegt in Luxemburg

Auch für Kommunen gilt das Vergaberecht, nach dem Leistungen vor einem Auftrag ausgeschrieben werden müssen. Das hat der Europäische Gerichtshof am 13. Juni 2013 in einem Grundsatzurteil gegen den Kreis Düren entschieden (Az. C-386/11). Geklagt hatte ein Gebäudereinigungsunternehmen, weil der Kreis die Reinigung der eigenen Gebäude ohne Ausschreibung an die Reinigungsgesellschaft der Stadt Düren vergeben wollte. „Wir freuen uns sehr, dass der Europäische Gerichtshof unsere Rechtsauffassung bestätigt hat“, so der Obermeister der Gebäudereinigerinnung Köln-Aachen, Detlef Ptak.

„Dieses Urteil hat natürlich Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus“, erklärte Landesinnungsmeister Thomas Dietrich. „Der Versuch, das Vergaberecht zu umgehen, um ohne Ausschreibung eine fremde kommunale Gesellschaft mit der Reinigung zu beauftragen, ist gescheitert.“ Rund ein Drittel aller Aufträge für die Gebäudereinigung kommen von öffentlichen Auftraggebern. Hätte sich der Kreis Düren, so Dietrich, mit seiner Rechtsauffassung durchgesetzt, so hätte das erhebliche negative Folgen nicht nur für das Gebäudereiniger-Handwerk gehabt. Zusätzlich schafft das Urteil mehr Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Leistungen und bringt mehr Wettbewerb in den Markt, da interne Vergaben ohne Ausschreibung ausgeschlossen sind. „Das Urteil verursacht also keineswegs, wie von den Vertretern der öffentlichen Hand behauptet, zusätzliche Kosten.“ (Dietrich)