Tarifabschluss in der Gebäudereinigung 01.01.2021
Nach der 4. Verhandlungsrunde sind die Tarifverhandlungen im Gebäudereiniger-Handwerk für die gewerblich Beschäftigten am 4. November 2020 erfolgreich beendet worden.
Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und die
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt einigten sich auf den Abschluss
eines 3-jährigen Lohn-und Mindestlohn-Tarifvertrages. Christian
Kloevekorn, Verhandlungsführer der BIV-Tarifkommission, erklärt dazu:
"Der Abschluss ist für unsere von der Corona-Krise stark betroffenen
Betriebe am Rande des Machbaren. Unterm Strich jedoch steht ein
Tarifvertrag der Vernunft mit vielen überzeugenden Facetten. Vor allem
die lange Laufzeit und der konstante Lohnzuwachs sind für die
Planungssicherheit der Betriebe und Auftraggeber und mit Blick auf die
unsichere Zukunft durch Corona ein sehr hohes Gut. Mit dem Abschluss
unterstreichen die Arbeitgeber des beschäftigungsstärksten deutschen
Handwerks einmal mehr, dass sie den Beschäftigten nicht nur Applaus
spenden, sondern dass sie in der Praxis für attraktive und
zukunftsfähige Konditionen sorgen. "Das Tarifergebnis steht unter dem
Vorbehalt der Annahme durch die zuständigen Gremien der
Tarifvertragsparteien. Die Erklärungsfrist endet am 18. November 2020.
Das Tarifabkommen tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die
Tarifvertragsparteien stellen unverzüglich den Antrag auf
Allgemeinverbindlicherklärung per Rechtsverordnung gemäß
Arbeitnehmer-Entsendegesetz für die Lohngruppen 1 und 6. Mehr als 2/3
der Verhandlungszeit konzentrierten sich die Gespräche zu den
Forderungen der IG BAU auf die Einführung eines zusätzlichen
Weihnachtsgeldes. Vielfältige Ideen mit dem Ziel eines entsprechenden
neuen separaten Tarifvertrages wurden diskutiert und am Ende von unserer
Verhandlungskommission konsequent abgelehnt. Zur Verhinderung des
Scheiterns der Verhandlungen haben wir dann der Fortführung der
RTV-Regelung zur Arbeitsbefreiung an Heiligabend oder Silvester
befristet auf die Laufzeit des neuen Lohntarifvertrages zugestimmt. Dies
ist eine klare befristete Regelung ohne irgendwelche zukünftigen
Verpflichtungen und in der Praxis von eher geringer wirtschaftlicher
Bedeutung. Durch den Tarifabschluss wurde der Abstand zwischen dem
tariflichen und gesetzlichen Mindestlohn, der ab dem 1. Juli 2022 bei
10,45 Euro liegt, gewahrt.