Mindestlohntarifvertrag 2025/2026 zum 1. Februar 2025 allgemeinverbindlich01.02.2025
Am
28. Januar 2025 ist im Bundesanzeiger die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des
Mindestlohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der
Gebäudereinigung vom 15. November 2024, gültig ab 1. Januar 2025, verkündet
worden. Damit tritt die Allgemeinverbindlichkeit zum 1. Februar 2025 in
Kraft. Diese entfaltet keine Rückwirkung.
Jedes Unternehmen, das gewerblich Reinigungsdienstleistungen anbietet, wird durch die Allgemeinverbindlichkeit verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Tarifträgerverband und unabhängig von seinem Sitz im In- oder Ausland, die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne zu zahlen.