Mindestlohntarifvertrag 2025/2026 zum 1. Februar 2025 allgemeinverbindlich01.02.2025

Am 28. Januar 2025 ist im Bundesanzeiger die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Mindestlohntarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 15. November 2024, gültig ab 1. Januar 2025, verkündet worden. Damit tritt die Allgemeinverbindlichkeit zum 1. Februar 2025 in Kraft. Diese entfaltet keine Rückwirkung. 

Jedes Unternehmen, das gewerblich Reinigungsdienstleistungen anbietet, wird durch die Allgemeinverbindlichkeit verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Tarifträgerverband und unabhängig von seinem Sitz im In- oder Ausland, die allgemeinverbindlichen Mindestlöhne zu zahlen.